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Handelsregisteranmeldung bei grenzüberschreitender Verschmelzung

Worum geht es?

Das Inkrafttreten des UmRUG[1] am 1. März 2023 hat auch für grenzüberschreitende Verschmelzungen einige Neuerungen ergeben.

Doch wie so oft bei einer Gesetzesneuregelung werden neue Fragen aufgeworfen, die der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig beantwortet. Die einschlägige Kommentarliteratur zu der Neuregelung steigt zwar stetig. Rechtssicherheit wird jedoch erst mit höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehen. Bis diese vorliegt, wird noch viel Zeit verstreichen.

Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung besteht daher bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung von einer im EU-Ausland belegenen Kapitalgesellschaft auf eine inländische Kapitalgesellschaft Unklarheit in Bezug auf folgende Frage:

Ist der Handelsregisteranmeldung des aufnehmenden Rechtsträgers eine Schlussbilanz beizufügen?

Diese Frage kann erhebliche Bedeutung für den Verschmelzungsprozess haben. Denn eine Schlussbilanz darf nicht älter als acht Monate bei Einreichung der Handelsregisteranmeldung sein[2]. Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr hat die Handelsregisteranmeldung daher bis zum 31. August des Folgejahres zu erfolgen, soll das Aufstellen einer Zwischenbilanz vermieden werden.

In Bezug auf den übertragenden Rechtsträgers scheint Klarheit zu bestehen. So hat der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, dass die Regelung über die Schlussbilanz keine Anwendung auf den übertragenden Rechtsträger findet.[3] Danach wäre die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers nicht der Handelsregisteranmeldung beizufügen[4].

Diese Eindeutigkeit lässt der Gesetzgeber in Bezug auf den aufnehmenden Rechtsträger vermissen. Denn nach dem Gesetzeswortlaut kann aufgrund von Verweisungen nicht ausgeschlossen werden, dass eine Schlussbilanz des aufnehmenden Rechtsträgers der Handelsregisteranmeldung beizufügen ist.[5] Dagegen sprechen zwar Sinn und Zweck der Regelung über die Beifügung der Schlussbilanz. Schließlich soll die Schlussbilanz die Bilanzkontinuität und Ergebnisabgrenzung sicherstellen und den Gläubigern des übertragenden Rechtsträgers als Entscheidungshilfe dafür dienen, ob sie Sicherheit verlangen sollen. Doch auch in der einschlägigen Kommentarliteratur wird die Frage nach der Beifügung der Schlussbilanz unterschiedlich beantwortet.[6]

Was sagen wir dazu?

Um bis zur höchstrichterlichen Klärung eine Zwischenverfügung des Handelsregisters zu vermeiden, sollte im Vorfeld die Frage der Schlussbilanz mit dem zuständigen Registerrichter geklärt oder höchst vorsorglich die Schlussbilanz des aufnehmenden Rechtsträgers der Handelsregisteranmeldung beigefügt werden.


[1] Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie

[2] Vgl. §§ 305 Abs. 2, 17 Abs. 2 UmwG

[3] § 318 Abs. 1 S.4 UmwG regelt ausdrücklich, dass § 17 UmwG keine Anwendung findet.

[4] Gleichwohl anders Luy in Sagasser/Bula, Umwandlungen, 2024, VII. Fälle und Musterformulierungen, der die Beifügung der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft vorsieht.

[5] Vgl. Verweis in § 318 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf die analoge Anwendung von u.a. § 315 Abs. 2 UmwG und damit auf § 17 Abs. 2 UmwG.

[6] Gegen eine Beifügung der Schlussbilanz spricht sich z.B. Hörtnagel aus in Schmitt/Hörtnagel, Umwandlungsgesetz/Umwandlungssteuergesetz, 2024, § 17, Rn. 8. Eine Beifügung der Schlussbilanz sieht hingegen Oppenhoff vor in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 8, 2025, § 18 Rn. 421.

Saskia Au