Einwurf-Einschreiben nicht ausreichend als Nachweis für die Zustellung einer Kündigung (BAG, Urteil vom 30. Januar 2025, Az. 2 AZR 68/24)
Die Wirksamkeit einer Kündigung ist an den Zugang der Kündigungserklärung geknüpft ist. Das bedeutet, dass die Kündigung erst wirksam wird, wenn der Kündigungsempfänger (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) sie tatsächlich erhält.
Für die Zustellung einer Kündigung stehen dabei verschiedene Zustellmethoden zur Verfügung, zum Beispiel die persönliche Übergabe, die Übergabe durch einen Boten, Einschreiben mit Rückschein oder Einwurf-Einschreiben.
Sollte eine persönliche Übergabe oder eine Zustellung durch einen Boten nicht möglich sein, z.B., weil der Kündigungsempfänger in einer anderen Stadt ansässig war, war bislang die Zustellung per Einwurf-Einschreiben gängige Praxis, da die Zustellung der Kündigung (mittels Sendungsverfolgung) nachvollzogen und die Empfangsverweigerung nahezu ausgeschlossen werden konnte.
Entscheidung des BAG:
Das Bundesarbeitsgericht hat nun in seinem Urteil vom 30. Januar 2025 klargestellt, dass die Zustellung per Einwurf-Einschreiben in der Regel nicht ausreichend ist, um den Zugang der Kündigung nachzuweisen (Az. 2 AZR 68/24). Das Bundesarbeitsgericht argumentiert, dass bei dieser Methode die Sendung eben nur in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird, ohne dass eine Bestätigung des Zugangs vorläge.
Folgen für die Praxis:
Das Urteil setzt einen hohen Standard für die Zustellung, was für Arbeitgeber mit erhöhtem Aufwand verbunden sein kann. Arbeitgeber sollten gleichwohl aus Gründen der Rechtssicherheit künftig auf Zustellmethoden setzen, die den Zugang eindeutig dokumentieren, um Streitigkeiten zu vermeiden (persönliche Übergabe, Übergabe durch einen Boten).