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Der Arbeitnehmende handelt nicht böswillig, wenn er sich trotz Freistellung innerhalb der Kündigungsfrist nicht um eine neue Tätigkeit bemüht (BAG, Urteil vom 12. Februar 2025, Az. 5 AZR 127/24)

Worum geht es?

Es kommt nicht selten vor, dass Arbeitgebende zeitgleich mit dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung (oder nachfolgend) den betroffenen Arbeitnehmenden von der Erbringung der weiteren Arbeitsleistung freistellen. Dies hat zumeist den Hintergrund, dass im Unternehmen der Betriebsfrieden durch die Kündigung nicht beeinflusst werden soll.

Mit der Freistellung verzichtet der Arbeitgebende damit auf die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmenden. Dies hat zur Folge, dass der gekündigte Arbeitnehmende einen Vergütungsanspruch hat, obwohl er die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt bzw. nicht erbringen muss. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 615 S. 1 BGB.

§ 615 S. 2 BGB regelt nun, dass sich der Arbeitnehmende den Wert desjenigen anrechnen lassen muss, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Bislang war es deshalb im Rahmen von streitigen Kündigungen oft ein Diskussionspunkt, ob der Arbeitnehmende während der Freistellung in der Kündigungsfrist genügend eigene Anstrengungen unternimmt, eine neue Beschäftigung zu finden. Oder anders herum: Ob der Arbeitnehmende durch nicht genügende Suchbemühungen anderweitigen (auf das Gehalt anrechenbaren) Erwerb böswillig unterlässt.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass sich der gekündigte Arbeitnehmende in der Kündigungsfrist nicht um eine neue Tätigkeit bemühen muss, um seinen Gehaltsanspruch aufrechtzuerhalten. Das Urteil liegt bislang nur als Pressemitteilung vor. Die genaue Begründung bleibt abzuwarten.

 

Was sagen wir dazu?

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist insofern zu begrüßen, als es Klarheit bezüglich der in der Praxis durchaus häufigen Frage eines etwaigen böswilligen Unterlassens eines anderweitigen Erwerbs im Rahmen der Freistellung bei gekündigten Arbeitsverhältnissen schafft. Allerdings bleibt die genaue Urteilsbegründung noch abzuwarten.

Aus Sicht von Arbeitgebenden bedeutet dies unseres Erachtens jedoch bereits jetzt, dass künftig sorgfältig überlegt werden sollte, ob und inwieweit eine Freistellung während der Kündigungsfrist sinnvoll ist, bzw., ob der Arbeitgebende ggfs. selbst Unterstützungsleistungen für den gekündigten Mitarbeitenden anbietet (bspw. Personalberatung oder externes Coaching).  

 

Dr. Saskia Au | Rechtsanwältin

Saskia Au