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Bundesarbeitsgericht zur Vergütung in Kryptowährung – was Arbeitgeber wissen sollten

Die Arbeitswelt wird digital – und das Arbeitsrecht zieht nach! 🚀
Mit Urteil vom 16. April 2025 (Az. 10 AZR 80/24) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: Provisionen dürfen teilweise in Kryptowährung (hier: Ether) gezahlt werden – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach dem Urteil gilt: Krypto-Vergütung ist kein Geldlohn, sondern ein Sachbezug – und nur zulässig, wenn sie im Interesse des Arbeitnehmers liegt und der unpfändbare Teil des Lohns weiterhin in Euro ausgezahlt wird.

👉 Für Unternehmen, die innovative Vergütungsmodelle mit Kryptowerten planen, ist das ein wegweisendes Signal: rechtliche Gestaltung ist möglich – aber nur mit klaren Grenzen.

Spannend für uns Juristinnen und Juristen:
👉 Die Volatilität von Kryptowerten rechtfertigt keine Vertragsanpassung – auch nicht, wenn der Arbeitnehmer sein Wallet verspätet mitteilt und dadurch Kursschwankungen eintreten. Das BAG zeigt damit: Wer Krypto zahlt, trägt das Risiko – und bleibt an die Vereinbarung gebunden.

Wir finden es begrüßenswert, dass das BAG den Weg für digitale Vergütungsmodelle öffnet – zugleich aber klare Leitplanken setzt. Die Praxis wird zeigen, wie weit Arbeitgeber diese neue Freiheit nutzen (oder sich trauen werden).

Saskia Au